Die Bayerische Verfassung existiert seit der unmittelbaren Nachkriegszeit. Sie wurde auf Veranlassung der US-Besatzungsmacht durch den vorbereitenden Verfassungsausschuss ausgearbeitet. Beim Volksentscheid am 01.12.1946 stimmten 70,6 % der teilnehmenden bayerischen Bürger der Verfassung zu, sodass sie am 08.12.1946 in Kraft treten konnte.
Bis dato kam es zu lediglich sieben (meist kleineren) Änderungen der Verfassung, die alle durch Volksentscheid bestätigt wurden. Die Grundentscheidungen der Verfassung blieben – von der Abschaffung des Senats abgesehen – weitestgehend erhalten.
Die Bayerische Verfassung besteht heute aus folgenden Teilen:
- Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates (Art. 1 bis 97)
- 1. Abschnitt: Die Grundlagen des Bayerischen Staates (Art. 1 bis 12)
- 2. Abschnitt: Der Landtag (Art. 13 bis 33a)
- 3. Abschnitt: Der Senat (Art. 34 bis 42; aufgehoben)
- 4. Abschnitt: Die Staatsregierung (Art. 43 bis 59)
- 5. Abschnitt: Der Verfassungsgerichtshof (Art. 60 bis 69)
- 6. Abschnitt: Die Gesetzgebung (Art. 70 bis 76)
- 7. Abschnitt: Die Verwaltung (Art. 77 bis 83)
- 8. Abschnitt: Die Rechtspflege (Art. 84 bis 93)
- 9. Abschnitt: Die Beamten (Art. 94 bis 97)
- Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten (Art. 98 bis 123)
- Dritter Hauptteil: Das Gemeinschaftsleben (Art. 124 bis 150)
- 1. Abschnitt Ehe, Familie und Kinder (Art. 124 bis 127)
- 2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung (Art. 128 bis 141)
- 3. Abschnitt Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 142 bis 150)
- Vierter Hauptteil: Wirtschaft und Arbeit (Art. 151 bis 177)
- 1. Abschnitt Die Wirtschaftsordnung (Art. 151 bis 157)
- 2. Abschnitt Das Eigentum (Art. 158 bis 162)
- 3. Abschnitt Die Landwirtschaft (Art. 163 bis 165)
- 4. Abschnitt Die Arbeit (Art. 166 bis 177)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen (Art. 178 bis 188)
Auf diesen Seiten sollen die wichtigsten Bestimmungen der Bayerischen Verfassung erläutert werden.