Artikel 60 bis 69

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2022)

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

5. Abschnitt: Der Verfassungsgerichtshof


Einführung zum ersten Hauptteil, 5. Abschnitt der Bayerischen Verfassung von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wird nicht im Abschnitt zur Rechtsprechung geregelt, sondern hat seinen eigenen Verfassungsteil bekommen. Dadurch wird klargestellt, dass es sich um ein eigenes Verfassungsorgan handelt.


Art. 60

Als oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen besteht der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Erläuterungen zu Art. 60 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Einrichtung des Verfassungsgerichtshofs für alle Fragen zur Bayerischen Verfassung.


Art. 61

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags.

(2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, daß die Verfassung oder ein Gesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.

(3) Die Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, daß es in gewinnsüchtiger Absicht seinen Einfluß oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer das Ansehen der Volksvertretung gröblich gefährdenden Weise mißbraucht hat oder daß es vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, daß sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat.

(4) Die Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. Jedes Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.

Erläuterungen zu Art. 61 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Ministeranklage und Klage gegen Abgeordnete wegen Amtsmissbrauchs.


Art. 62

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 15 Abs. 2).

Erläuterungen zu Art. 62 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 15 Abs. 2 BV sieht vor, dass verfassungsfeindliche Organisationen nicht an Wahlen teilnehmen dürfen, Art. 62 weist die Entscheidung dann dem Verfassungsgerichtshof zu. Tatsächlich hat die Vorschrift keine Bedeutung, das Verbotsmonopol liegt beim Bundesverfassungsgericht.


Art. 63

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).

Erläuterungen zu Art. 63 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshof für die endgültige Wahlprüfung sowie den Ausschluss von Abgeordneten.


Art. 64

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.

Erläuterungen zu Art. 64 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs für Organstreitigkeiten.


Art. 65

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 92).

Erläuterungen zu Art. 65 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Normenkontrollverfahren.


Art. 66

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).

Erläuterungen zu Art. 66 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Verfassungsbeschwerde.


Art. 67

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner in den besonderen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

Erläuterungen zu Art. 67 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Gesetzgeber kann dem VfGH weitere Zuständigkeiten, die sich nicht unmittelbar aus der Verfassung ergeben, zuweisen.


Art. 68

(1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.

(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:
a) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;
b) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören;
c) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.

(3) Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.

Erläuterungen zu Art. 68 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs.


Art. 69

Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.

Erläuterungen zu Art. 69 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Das hier angesprochene Gesetz ist das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG).

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