Schluß- und Übergangsbestimmungen
Einführung zu den Schluss- und Übergangsbestimmungen der Bayerischen Verfassung von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Der letzte Hauptteil der Bayerischen Verfassung wird offiziell nicht ausdrücklich als solcher benannt, sondern nur noch mit seiner Überschrift bezeichnet. Er beinhaltet zum einen Vorschriften, die nur in der unmittelbaren Nachkriegszeit Bedeutung hatten (Art. 178, 180), zum anderen Vorschriften über die Geltung alten Rechts bzw. die Schaffung neuen Rechts (Art. 182 bis 186) und schließlich auch Artikel dauerhafter Bedeutung (Art. 179, 181, 187, 188).
Art. 178
Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.
Art. 179
Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.
1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.
Art. 180
Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-Zone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.
Art. 181
Das Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt unberührt.
Art. 182
Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesonders die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925 bleiben in Kraft.
Art. 183
Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.
Art. 184
Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.
Art. 185
Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.
Art. 186
(1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.
(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.
(3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.
Art. 187
Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.
Art. 188
Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.
Erläuterungen zu Art. 188 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Diese Bestimmung wirkt etwas anheimelnd. Dahinter steht die Überlegung, dass die Bürger auch wissen sollen, was in der Verfassung ihres Landes steht, und sie ihre Rechte kennen sollen. Tatsächlich bekommen bayerische Schüler immer noch ein Druckexemplar der Verfassung ausgehändigt, meist in einem Buch zusammen mit dem Grundgesetz. Viel größere praktische Bedeutung haben heute freilich die Informationsmöglichkeit im Internet – so wie diese Homepage.