Artikel 124 bis 150

(Letzte Aktualisierung: 09.01.2023)

Inhalt

Dritter Hauptteil: Das Gemeinschaftsleben

1. Abschnitt: Ehe, Familie und Kinder


Art. 124

(1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

Erläuterungen zu Art. 124 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Schutz der Familie, Gleichberechtigung der Ehegatten als Staatsziel.


Art. 125

(1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

(2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

(3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.

Erläuterungen zu Art. 125 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 125 GG verbürgt verschiedene soziale Rechte von Familien.


Art. 126

(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.

(3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

Erläuterungen zu Art. 126 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 126 GG regelt das Verhältnis von Staat und Familie zueinander.


Art. 127

Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

Erläuterungen zu Art. 127 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 127 GG regelt die religiöse Erziehung.


2. Abschnitt: Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung

Art. 128

(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.

Erläuterungen zu Art. 128 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 128 GG regelt die Ausbildungsfreiheit wie Art. 12 GG, benhaltet darüber hinaus aber keine allgemeine Berufsfreiheit.


Art. 129

(1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.

(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.

Erläuterungen zu Art. 129 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Schulpflicht.


Art. 130

(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.

(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

Erläuterungen zu Art. 130 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, das Schulwesen zu beaufsichtigen.


Art. 131

(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.

(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.

(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.

Erläuterungen zu Art. 131 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 131 sieht verschiedene Bildungs- und Erziehungsaufträge für die Schulen vor.


Art. 132

Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.

Erläuterungen zu Art. 132 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 132 BV verknüpft zum einen Schule und Beruf, setzt andererseits aber auch das Leistungsprinzip fest.


Art. 133

(1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.

(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

Erläuterungen zu Art. 133 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Für Jugendliche steht der Fokus eher auf Bildung als auf Erziehung. Die Verfassung spricht hier auch nicht mehr konkret von Schulen, sondern allgemeiner von „Einrichtungen“. Im heutigen Bildungswesen wird aber auch die Jugendbildung fast ausschließlich im schulischen Bereich wahrgenommen.


Art. 134

(1) Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. Sie können nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lernzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen die Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.

(3) Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Voraussetzungen liegen insbesonders vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.

Erläuterungen zu Art. 134 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 134 BV normiert, ähnlich wie Art. 7 Abs. 4 bis 6 GG, die Privatschulfreiheit.


Art. 135

Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.

Erläuterungen zu Art. 135 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Spezialregelungen für die öffentlichen Volksschulen. Gemeint sind damit die Grund- und Hauptschulen.


Art. 136

(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.

(2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.

(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.

(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

Erläuterungen zu Art. 136 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Weitere Regelungen zum Religionsunterricht an den Schulen.


Art. 137

(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler überlassen.

(2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.

Erläuterungen zu Art. 137 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Religionsunterricht und religiöse Veranstaltungen sind freiwillig und obliegen den Erziehungsberechtigten bzw. dem Schüler (Satz 1). Ethikunterricht ist Ersatz für Religionsunterricht (Satz 2).


Art. 138

(1) Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.

(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.

Erläuterungen zu Art. 138 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 138 GG legt die staatlichen Hochschulen als Regelfall fest, sieht aber auch Ausnahmen vor. Die kirchlichen Hochschulen werden ausdrücklich erwähnt, private Universitäten sind als „weitere Ausnahmen“ möglich. Die Hochschulen können sich selbst verwalten, sind also eigene Personen des öffentlichen Rechts.


Art. 139

Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.

Erläuterungen zu Art. 139 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Förderung der Erwachsenenbildung. Selbsterklärend.


Art. 140

(1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.

(2) Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.

(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

Erläuterungen zu Art. 140 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Recht auf Förderung von Kunst, Wissenschaft und Sport.


Art. 141

(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.

(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe,
die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen,
herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen,
die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.

(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.

Erläuterungen zu Art. 141 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Umweltschutz in vielerlei Hinsicht, sei es nun Naturschutz, Energieeinsparungen, Erhaltung des Ortsbilds oder Denkmalschutz.

3. Abschnitt: Religion und Religionsgemeinschaften


Art. 142

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.

(3) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

Erläuterungen zu Art. 142 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Umfassende Religionsfreiheit.


Art. 143

(1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(2) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.

(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Erläuterungen zu Art. 143 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit halb-staatlichen Aufgaben.


Art. 144

(1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

(2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.

(3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

Erläuterungen zu Art. 144 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Schutz der Religion und Religionsausübung gegen verschiedene Beeinträchtigung einschließlich Beichtgeheimnis.


Art. 145

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.

(2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

Erläuterungen zu Art. 145 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Aufrechterhaltung der Staatskirchenleistungen.


Art. 146

Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Erläuterungen zu Art. 146 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Umfassender Schutz des kirchlichen Vermögens.


Art. 147

Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

Erläuterungen zu Art. 147 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Schutz der Sonn- und Feiertage.


Art. 148

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Erläuterungen zu Art. 148 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Religionsausübung in verschiedenen größeren Anstalten.


Art. 149

(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.

(2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.

(3) Im übrigen bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.

Erläuterungen zu Art. 149 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Bestattung als Grundrecht.


Art. 150

(1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.

(2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

Erläuterungen zu Art. 150 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Erhaltung religiöser Studiengänge.

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