Artikel 151 bis 177

(Letzte Aktualisierung: 13.09.2022)

Inhalt

Vierter Hauptteil Wirtschaft und Arbeit


Einführung zum vierten Hauptteil der Bayerischen Verfassung von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die wirtschaftlichen Bestimmungen der Verfassung des Freistaats Bayern werden häufig als überraschend sozialistisch eingestuft. Tatsächlich handelte es sich auch um weitgehende Zugeständnisse an die SPD. Zugleich ist jedoch zu beachten, dass es sich dabei in vielerlei Hinsicht nur um Programmsätze handelt,
die wenig juristische Bedeutung haben. Zudem müssten diese auch noch durch Gesetze konkret umgesetzt werden.


1. Abschnitt: Die Wirtschaftsordnung


Art. 151

(1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.

(2) Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.

Erläuterungen zu Art. 151 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 151 ordnet die Wirtschaft und das Schließen von Verträgen weitgehend den Interessen der Allgemeinheit unter.


Art. 152

Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft.

Erläuterungen zu Art. 152 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 152 Satz 1 billigt dem Staat eine umfassende Überwachungstätigkeit im Rahmen der Daseinsvorsoorge zu. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch ein Bekenntnis zur Privatwirtschaft.

Satz 2 verpflichtet den Staat zu einer aktiven Rolle bei der Sicherstellung der Stromversorgung.


Art. 153

Die selbständigen Kleinbetriebe und Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre Entwicklung durch genossenschaftliche Selbsthilfe zu sichern, vom Staat zu unterstützen. Der Aufstieg tüchtiger Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbständigen Existenzen ist zu fördern.

Erläuterungen zu Art. 153 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Staat muss kleine und mittelständische Unternehmen fördern. Ebenso sind Existenzgründer (Satz 3) zu unterstützen.


Art. 154

Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Erläuterungen zu Art. 154 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Halbstaatliche Organe, heute meist als Kammern bezeichnet, sollen die Selbstverwaltung der Wirtschaft sicherstellen.


Art. 155

Zum Zweck einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner können unter Berücksichtigung der Lebensinteressen der selbständigen, produktiv tätigen Kräfte der Wirtschaft durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet und dafür Körperschaften des öffentlichen Rechts auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werden. Sie haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.

Erläuterungen zu Art. 155 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Vorschrift sollte insbesondere in der Nachkriegszeit die landesweite Versorgung mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Waren sicherstellen. Heute hat sie praktisch keine Bedeutung mehr.


Art. 156

Der Zusammenschluß von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.

Erläuterungen zu Art. 156 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Vorschrift ist die Grundlage für die Tätigkeit der Behörden im Kartell- und Wettbewerbsbereich.


Art. 157

(1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.

(2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.

Erläuterungen zu Art. 157 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Dabei handelt es sich in erster Linie um wirtschaftspolitische Prosa. Als Staatszielbestimmung ist die praktische Bedeutung sehr gering.

2. Abschnitt: Das Eigentum


Art. 158

Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.

Erläuterungen zu Art. 158 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 158 BV setzt das Eigentumsgrundrecht als bestehend voraus, ohne dies ausdrücklich niederzuschreiben. Ausgeführt werden aber Beschränkungen des Eigentums, nämlich dessen Sozialpflichtigkit (Satz 1) und der – nicht näher definierte – Ausschluss von Eigentumsmissbrauch aus dem Anwendungsbereich des Grundrechts (Satz 2).


Art. 159

Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Erläuterungen zu Art. 159 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Eine Enteignung, also die Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates, steht unter Gesetzesvorbehalt und darf nur gegen Entschädigung geschehen. Der Rechtsweg wird ausdrücklich garantiert.


Art. 160

(1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel Körperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.

(2) Für die Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmungen können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert. Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung.

(3) In Gemeineigentum stehende Unternehmen können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Form geführt werden.

Erläuterungen zu Art. 160 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 160 sieht zahlreiche Einschränkungen des Privateigentums an bedeutenden Wirtschaftsgütern vor.


Art. 161

(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.

(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

Erläuterungen zu Art. 161 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 161 BV schränkt insbesondere das Eigentum an Grundbesitz ein.


Art. 162

Das geistige Eigentum, das Recht der Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Obsorge des Staates.

Erläuterungen zu Art. 162 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Urheberrechte werden ausdrücklich geschützt, wobei diese aber nach dem Zivilrecht kein Eigentum darstellen, sondern spezielle Rechte sind.

3. Abschnitt: Die Landwirtschaft


Art. 163

(1) Grund und Boden sind frei. Der Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.

(2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes.

(3) Das bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wird gewährleistet.

(4) Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung abhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.

(5) Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des Gesamtwohls, insbesonders der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der Mustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.

Erläuterungen zu Art. 163 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Länge dieses Artikels zeigt die Bedeutung der Landwirtschaft im Nachkriegsfreistaat, obwohl Bayern freilich schon lange vorher ein Industriestaat war.


Art. 164

(1) Der landwirtschaftlichen Bevölkerung wird durch Anwendung des technischen Fortschritts auf ihren Lebensbereich, Verbesserung der Berufsausbildung, Pflege des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens und Förderung der Erzeugung und des Absatzes ein menschenwürdiges Auskommen auf der ererbten Heimatscholle gewährleistet.

(2) Ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen wird durch eine den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen entsprechende Preis- und Lohngestaltung sowie durch Marktordnungen sichergestellt. Diesen werden Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher zugrundegelegt.

Erläuterungen zu Art. 164 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

In Art. 164 BV werden verschiedene, in erster Linie materielle Garantien für die Landwirtschaft abgegeben.


Art. 165

Die Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.

Erläuterungen zu Art. 165 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Vorschrift hat in der Praxis keine Bedeutung erhalten.

4. Abschnitt: Die Arbeit


Art. 166

(1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.

(3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.

Erläuterungen zu Art. 166 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Vorschrift enthält vor allem lobende Worte über den Wert der Arbeit. Die Berufsfreiheit wird nicht deutlich formuliert, ist aber wohl im Endeffekt gemeint.

Eine Pflicht zur allgemeinnützigen Arbeit (Abs. 3) ist im Ergebnis nicht durchsetzbar.


Art. 167

(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.

(2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.

(3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.

Erläuterungen zu Art. 167 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 167 BV ordnet Maßnahmen des Arbeitsschutzes an.


Art. 168

(1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.

(2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern belegt.

(3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge.

Erläuterungen zu Art. 168 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Wiederum einige Vorschriften rund um die Arbeit. Die Lohngleichheit (Abs. 1 Satz 2) und Strafsteuern für arbeitsloses Einkommen (Abs. 2) stellen im Ergebnis trotz ihrer Formulierung kein bindendes Recht dar.


Art. 169

(1) Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen.

(2) Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden über das Arbeitsverhältnis sind für die Verbandsangehörigen verpflichtend und können, wenn es das Gesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.

Erläuterungen zu Art. 169 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 169 Abs. 1 BV ermöglicht Mindestlöhne. Absatz 2 regelt die Möglichkeit und Verbindlichkeit von Tarifverträgen.


Art. 170

(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

(2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.

Erläuterungen zu Art. 170 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 170 behandelt das Recht zur Gründung von Gewerkschaften.


Art. 171

Jedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende Sozialversicherung im Rahmen der Gesetze.

Erläuterungen zu Art. 171 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 171 BV sieht eine Sozialversicherung vor.


Art. 172

Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in einem besonderen Gesetz geregelt.

Erläuterungen zu Art. 172 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Ein allgemeines „Arbeitsgesetzbuch“ gibt es auf Landesebene nicht, auch auf Bundesebene bleibt das Arbeitsrecht auf mehrere Gesetze verteilt.


Art. 173

Über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen erlassen.

Erläuterungen zu Art. 173 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Dem entspricht das Arbeitszeitgesetz des Bundes.


Art. 174

(1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.

(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

Erläuterungen zu Art. 174 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem Bundesurlaubsgesetz. Absatz 2 sollte insbesondere den Gewerkschaft entgegenkommen und den „Tag der Arbeit“ als Feiertag erhalten und mit Verfassungsrang ausstatten.


Art. 175

Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. Zu diesem Zweck bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.

Erläuterungen zu Art. 175 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Betriebsräten werden erhebliche Mitbestimmungsrechte eingeräumt.


Art. 176

Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der Wirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.

Erläuterungen zu Art. 176 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 176 BV soll die Arbeitnehmer als gleichberechtigt mit den Arbeitgebern bestätigen.


Art. 177

(1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.

(2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Erläuterungen zu Art. 177 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 177 BV sieht spezielle Arbeitsgerichte vor. Die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus den Reihen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entspricht § 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes des Bundes.

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