Artikel 94 bis 97

(Letzte Aktualisierung: 18.01.2024)

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

9. Abschnitt: Die Beamten


Art. 94

(1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.

(2) Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. Für die Beförderung des Beamten gelten dieselben Grundsätze.

Erläuterungen zu Art. 94 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Leistungsprinzip im Beamtentum.


Art. 95

(1) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.

(2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen.

(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren offenstehen.

(4) In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung des Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen.

(5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.

Erläuterungen zu Art. 96 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Verschiedene Regelungen zum Beamtenrecht, insbesondere zum Disziplinarrecht (Abs. 3 bis 5).


Art. 96

Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.

Erläuterungen zu Art. 96 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Aussage, dass Beamte nicht die Diener einer Partei sind, ist mit den Erfahrungen des NS-Systems zu erklären. In diesem wurden die Beamten nur noch als Handlanger des Systems angesehen, die nicht mehr rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet waren.

Satz 2 setzt eine besondere Treue zur Verfassung fest, die sich auch auf den privaten Bereich bezieht.


Art. 97

Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

Erläuterungen zu Art. 97 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Allgemeines Prinzip der Staatshaftung.

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