Artikel 70 bis 76

(Letzte Aktualisierung: 11.01.2023)

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

6. Abschnitt: Die Gesetzgebung


Art. 70

(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform.

(2) Auch der Staatshaushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden.

(3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.

(4) Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Erläuterungen zu Art. 70 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die zentralen gesetzgeberischen Kompetenzen. Diese umfassen die grundrechtseinschränkenden Normen (Abs. 1) und den Haushalt des Freistaats (Abs. 2). Der Landtag muss die Gesetze selbst verabschieden (Abs. 3). EU-Angelegenheiten teilen sich zwischen Landtag und Staatsregierung auf (Abs. 4).


Art. 71

Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags, oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.

Erläuterungen zu Art. 71 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Gesetzesinitiative liegt bei der Staatsregierung, beim Landtag sowie bei Volksbegehren.


Art. 72

(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.

(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.

Erläuterungen zu Art. 72 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Doe Modalitäten der Gesetzgebung.


Art. 73

Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.

Erläuterungen zu Art. 73 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Staatshaushalt kann nur vom Landtag, nicht vom Volk verabschiedet werden. Diese Vorschrift wird sehr weit verstanden, faktisch kann keine Steuer oder Abgabe einem Volksentscheid unterliegen.


Art. 74

(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt.

(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrundeliegen.

(3) Das Volksbegehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.

(4) Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.

(5) Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Der Ablauf dieser Fristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.

(6) Die Volksentscheide über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.

(7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.

Erläuterungen zu Art. 74 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Modalitäten des Volksbegehrens und Volksentscheids.


Art. 75

(1) Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.

(2) Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl. Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.

(3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

(4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.

Erläuterungen zu Art. 75 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Für Verfassungsänderungen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung, allerdings mit besonderen Hürden: Zweidrittelmehrheit im Landtag plus Volksentscheid.


Art. 76

(1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

(2) In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.

Erläuterungen zu Art. 76 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Bekanntmachung der Gesetze.

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