Artikel 13 bis 33a

(Letzte Aktualisierung: 19.01.2024)

Inhalt

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

2. Abschnitt: Der Landtag


Art. 13

(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

1 [Amtl. Anm.:] Für den 14. Landtag s. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).

Erläuterungen zu Art. 13 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 13 der Verfassung legt den äußeren Rahmen des Landtags fest. Dieser besteht aus (mindestens) 180 Abgeordneten, die persönlich unanhängig sind.


Art. 14

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. Je Wahlkreis darf höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl der Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden.

(2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.

(4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.

(5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.

Erläuterungen zu Art. 14 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Bayerische Verfassung legt – im Gegensatz zum Grundgesetz – das Wahlrecht für den Landtag in relativ genauer Weise fest. Zwar werden die exakten Regeln des Wahlrechts im Landeswahlgesetz ausformuliert (Abs. 5), allerdings lässt sich aus der Verfassung bereits weitgehend skizzieren, wie der Landtag gewählt wird:

  • allgemeine, gleiche, unmittelbare, geheime Verhältniswahl (Abs. 1 Satz 1)
  • Sitzverteilung über Bezirkslisten (Abs. 1 Satz 2) – der Begriff „Wahlkreis“ bedeutet hier also etwas anderes als bei den meisten Wahlen
  • Direktwahl von Kandidaten in Stimmkreisen (Abs. 1 Satz 3 und 4)
  • ungefähr gleichmäßige Aufteilung in Direkt- und Listenkandidaten (Abs. 1 Satz 5)
  • es können Überhang- und Ausgleichsmandate vergeben werden, die den Landtag vergrößern (Abs. 1 Satz 6)
  • passives Wahlrecht ab 18 (Abs. 2)
  • Wahl an einem Sonn- oder Feiertag (Abs. 3)
  • Fünfprozenthürde (Abs. 4)


Art. 15

(1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Erläuterungen zu Art. 15 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Das Verbot von politischen Parteien richtet sich ausschließlich nach dem Grundgesetz, der Freistaat hat insoweit keine Gesetzgebungskompetenz mehr.


Art. 16

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.

(2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.

Erläuterungen zu Art. 16 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Legislaturperiode des Landtags beträgt fünf Jahre, die Neuwahl findet daher ungefähr alle 60 Monate statt.


Art. 16a

(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.

(2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Erläuterungen zu Art. 16a BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 16a bekennt sich zum Schutz auch von Oppositionsparteien. Unmittelbare Ansprüche und konkrete Rechte lassen sich daraus kaum herleiten.


Art. 17

(1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.

(2) Der Präsident kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.

(3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.

Erläuterungen zu Art. 17 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 17 der Verfassung geht noch davon aus, dass der Landtag keine permanente Einrichtung ist, sondern nur sporadisch (jedes Jahr im Herbst) zusammentritt. Tatsächlich sind die Sitzungen natürlich sehr viel häufiger.


Art. 18

(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen.

(2) Er kann im Falle des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.

(3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.

(4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt.

Erläuterungen zu Art. 18 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Bayerische Landtag besitzt – im Gegensatz etwa zum Bundestag – über ein Selbstauflösungsrecht (Abs. 1). Außerdem kann der Landtag aufgelöst werden, wenn die Wahl des Ministerpräsidenten nicht zustande kommt (Abs. 2) oder ein Volksentscheid die Abgeordneten abberuft (Abs. 3).

Die Neuwahl muss dann innerhalb von sechs Wochen stattfinden (Abs. 4), was jedoch angesichts des bayerischen Wahlrechts eine äußerst knapp bemessene Frist darstellt.

Bislang wurde der Bayerische Landtag noch nie aufgelöst oder abberufen, er hat alle Legislaturperioden vollständig beendet.


Art. 19

Die Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.

Erläuterungen zu Art. 19 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 19 zählt die Möglichkeiten des Ausscheidens aus dem Landtag auf. Daneben endet die Mitgliedschaft natürlich auch mit dem Tod. Weitere Ausscheidensgründe wie etwa einen Ausschluss aus dem Landtag oder eine Abberufung durch die eigene Partei gibt es nicht.


Art. 20

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den Schriftführern.

(2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.

(3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Erläuterungen zu Art. 20 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 20 richtet das Landtagspräsidium als permanentes Organ zwischen den Sitzungen ein. Außerdem kann sich der Landtag eine Geschäftsordnung geben, um die Abläufe im Parlament festzulegen.


Art. 21

(1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(2) Er führt die Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.

Erläuterungen zu Art. 21 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Landtagspräsident ist der „Hausherr“ des Landtags und für die Verwaltung und Vertretung des Landtags als Verfassungsorgan zuständig.


Art. 22

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes ausgeschlossen werden. Sie muß ausgeschlossen werden, wenn und solange es die Staatsregierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, daß es sich um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt.

Erläuterungen zu Art. 21 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 21 Abs. 1 BV legt zunächst den Öffentlichkeitsgrundsatz als Regel fest und erläutert dann die Ausnahmen hiervon.

Abs. 2 regelt dann das Recht, über Landtagssitzungen zu berichten.


Art. 23

(1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.

(2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

(3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.

Erläuterungen zu Art. 23 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (Abs. 2). Ein Beschluss braucht dann nur die einfache Mehrheit, also mehr Stimmen für als gegen den Antrag (Abs. 1).

Für besonders wichtige Beschlüsse sieht die Verfassung besondere Mehrheiten vor.


Art. 24

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und Staatssekretärs verlangen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.

Erläuterungen zu Art. 24 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Mitglieder der Staatsregierung können in den Landtag zitiert werden (Abs. 1), haben zugleich aber auch ein Zutrittsrecht (Abs. 2).


Art. 25

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Landtag.

(3) Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder haben die Ausschüsse zulässigen Anträgen nach Absatz 3 stattzugeben. Hält die Mehrheit der Mitglieder dieses Ausschusses einen Antrag nach Absatz 3 für unzulässig, so entscheidet darüber der Landtag. Gegen dessen Entscheidung kann der Bayerische Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(5) Die Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Öffentlichkeit auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Erläuterungen zu Art. 25 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Mit Untersuchungsausschüssen kann der Landtag bestimmte Sachverhalte erforschen und insbesondere die Staatsregierung kontrollieren.

Art. 25 BV regelt hierzu:
das Recht, diese Ausschüsse einzusetzen (Abs. 1)
den Vorsitz der Ausschüsse (Abs. 2)
die Form der Beweiserhebung (Abs. 3)
die Behandlung von Beweisanträgen (Abs. 4)
die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Abs. 5)


Art. 25a

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

Erläuterungen zu Art. 25a BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Enquete-Kommissionen dienen zur Aufbereitung von Sachverhalten, über die der Freistaat später entscheiden muss.


Art. 26

(1) Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuß. Dieser Ausschuß hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln.

(2) Für diesen Ausschuß gelten die Bestimmungen des Art. 25.

Erläuterungen zu Art. 26 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Ständige Ausschuss des Landtags nimmt die Aufgaben des Landtags wahr, wenn dieser nicht tagt.


Art. 27

Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Erläuterungen zu Art. 27 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Indemnität sichert die Unabhängigkeit der Abgeordneten.


Art. 28

(1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß es bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist.

(2) Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn der Abgeordnete anderweitig in seiner persönlichen Freiheit beschränkt und dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes beeinträchtigt wird.

(3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Tagung aufgehoben. Ein solches Verlangen kann jedoch nicht gestellt werden, wenn der Abgeordnete eines unpolitischen Verbrechens bezichtigt wird. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Landtag.

Erläuterungen zu Art. 27 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Immunität soll verhindern, dass Abgeordnete „wegverhaftet“ werden und so neue Mehrheiten kreiert werden.


Art. 29

(1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauten oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen unzulässig.

(2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.

Erläuterungen zu Art. 29 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 29 BV schützt das Vertrauen in Abgeordnete, indem diese ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht besitzen.


Art. 30

Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem Arbeitgeber.

Erläuterungen zu Art. 30 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Abgeordnete können ihr Amt ohne Rücksicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse antreten. Die Arbeit ruht also, insbesondere darf nicht gekündigt werden.


Art. 31

Die Mitglieder des Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.

Erläuterungen zu Art. 31 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Abgeordneten haben freie Fahrt in Zügen und Bussen sowie auf eine Diät.


Art. 32

(1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsidium des Landtags sowie für die Mitglieder des Zwischenausschusses und ihre ersten Stellvertreter.

(2) In den Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags durch die Mitwirkung des Zwischenausschusses ersetzt.

Erläuterungen zu Art. 32 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Vorschriften über den Landtag gelten auch für den Zwischenausschuss.


Art. 33

Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft beim Landtag verloren hat.

Erläuterungen zu Art. 33 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Einwendungen gegen die Landtagswahl überprüft zunächst der Landtag selbst. Hiergegen steht dann die Möglichkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof offen.


Art. 33a

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.

(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.

(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Erläuterungen zu Art. 33a BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Datenschutzbeauftragte ist ein relativ neues Amt, wie sich auch an der „eingeschobenen“ Nummerierung des Artikels zeigt. Der Landtag wählt der Datenschutzbeauftragten mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Staatsregierung (Abs. 1), kann ihn aber nur mit Zweidrittelmehrheit wegen schwerer Verfehlungen absetzen (Abs. 4 Satz 2). Die soll die Unabhängigkeit des Datenschützers (Abs. 3) absichern. Auch die relativ lange Amtsdauer von sechs Jahren (Abs. 4 Satz 1) geht in diese Richtung.

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