Artikel 98 bis 123

(Letzte Aktualisierung: 09.01.2023)

Inhalt

Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten


Art. 98

Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Erläuterungen zu Art. 98 Satz 4 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 98 legt einige grundsätzliche Vorschriften über die Grundrechte der Bayerischen Verfassung fest.

Satz 1 verbietet zunächst die Einschränkung von Grundrechten, gemeint ist: durch den Staat.

Satz 2 erlaubt dann doch die Einschränkung in bestimmter Art und Weise. In formeller Hinsicht bedarf es eines formellen Parlamentsgesetzes, das die Einschränkungen zunächst einmal gestatten muss. Die Verwaltung kann diese Gestattungen dann für den Einzelfall nutzen. Zum anderen werden die Gründe für eine Grundrechtseinschränkung aufgezählt, nämlich „die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt“. Insoweit entspricht die Bayerische Verfassung dem Grundrechtskonzept des Grundgesetzes.

Mehr Informationen dazu:

Satz 3 verweist auf die Notstandsregelungen in Art. 48 BV.

Satz 4 führt – ohne dass man dies der Vorschrift zwingend ansieht – das Konzept der Popularklage ein, das in Art. 55 VfGHG weiter ausgeführt wird. Damit kann jeder bayerische Bürger unabhängig von seiner persönlichen Betroffenheit die Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen geltend machen.

Mehr Informationen dazu:


Art. 99

Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.

Erläuterungen zu Art. 99 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Schutz der körperlichen Integrität.


Art. 100

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Erläuterungen zu Art. BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Menschenwürde. Die Formulierung der bayerischen Verfassung stand Pate für Art. 1 Abs. 1 und 2 GG.


Art. 101

Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.

Erläuterungen zu Art. 101 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Allgemeine Handlungsfreiheit, identisch mit Art. 2 Abs. 1 GG. Daneben schützt die allgemeine Handlungsfreiheit auch noch einige Grundrechte, die es in der BV nicht ausdrücklich gibt, z.B. die Berufsfreiheit.


Art. 102

(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

(2) Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.

Erläuterungen zu Art. 102 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Persönliche (Fortbewegungs-) Freiheit und Anspruch auf richterliche Überprüfung von Verhaftungen.


Art. 103

(1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.

(2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.

Erläuterungen zu Art. 103 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Eigentum und Erbrecht. Absatz 2 fordert die Sozialpflichtigkeit des Eigentums.


Art. 104

(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.

Erläuterungen zu Art. 104 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Keine Strafe ohne Gesetz, Doppelbestrafungsverbot.


Art. 105

Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.

Asylrecht.


Art. 106

(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.

(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

Erläuterungen zu Art. BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Unverletzlichkeit der Wohnung und Anrecht auf eine (Sozial-) Wohnung.


Art. 107

(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.

(3) Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.

(4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.

(5) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

Erläuterungen zu Art. 107 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Religionsfreiheit der Privatpersonen in vielerlei Aspekten.


Art. 108

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

Erläuterungen zu Art. 108 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.


Art. 109

(1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.

(2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.

Erläuterungen zu Art. 109 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Freizügigkeit innerhalb Bayerns (Abs. 1) und ins Ausland (Abs. 2). Grundstückseigentum und Selbstständigkeit dürfen nicht örtlich beschränkt werden.


Art. 110

(1) Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

(2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

Erläuterungen zu Art. 110 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Allgemeine Meinungsfreiheit sowie Pressefreiheit. Grenze dieser Rechte sind (implizit angesprochen) „Schmutz und Schund“, was dem „Sittengesetz“ in Art. 5 Abs. 2 GG entsprechen dürfte.


Art. 111

(1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.

(2) Vorzensur ist verboten. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.

Erläuterungen zu Art. 111 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Freiheit und Aufgabe der Presse, Zensurverbot.


Art. 111a

(1) Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.

(2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat) in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.

Erläuterungen zu Art. 111a BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Rundfunkfreiheit inklusive der Pflicht zur Wahrheitsmäßigkeit und Ausgewogenheit (Abs. 1). Bestand und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden in Abs. 2 geregelt.


Art. 112

(1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.

(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.

Erläuterungen zu Art. 112 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Post- und Fernmeldegeheimnis sowie Informationsfreiheit.


Art. 113

Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Erläuterungen zu Art. 113 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Versammlungsfreiheit ähnlich Art. 8 GG.


Art. 114

(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.

(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.

Erläuterungen zu Art. 114 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Vereinigungsfreiheit ähnlich Art. 7 GG.


Art. 115

(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.

(2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.

Erläuterungen zu Art. 115 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Petitionsrecht.


Art. 116

Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

Erläuterungen zu Art. 116 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Anspruch auf diskriminierungs- und willkürfreie Berücksichtigung für Staatsämter.


Art. 117

Der ungestörte Genuß der Freiheit für jedermann hängt davon ab, daß alle ihre Treuepflicht gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen erfüllen. Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu achten und zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

Erläuterungen zu Art. 117 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Allgemeine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung.


Art. 118

(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können durch Adoption nicht mehr erworben werden.

(4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen. Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.

(5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.

Erläuterungen zu Art. 118 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Gleichheit vor dem Gesetz einschließlich einer gewissen Skepsis gegenüber aristokratischen Gepflogenheiten (Abs. 3 bis 5).


Art. 118a

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.

Erläuterungen zu Art. 118a BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Gleichstellung von Behinderten.


Art. 119

Rassen- und Völkerhaß zu entfachen ist verboten und strafbar.

Erläuterungen zu Art. BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Aufruf zu Völkerverständigung, in erster Linie Staatsziel.


Art. 120

Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.

Erläuterungen zu Art. 120 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Recht auf Verfassungsbeschwerde.


Art. 121

Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Erläuterungen zu Art. 121 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Kein Bürgerrecht, sondern eine Bürgerpflicht: Man muss Ehrenämter und ähnliche Aufgaben übernehmen.


Art. 122

Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen und im nachbarlichen Verkehr sind alle nach Maßgabe der Gesetze zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet.

Erläuterungen zu Art. 122 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung.


Art. 123

(1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.

(2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.

Erläuterungen zu Art. 123 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Allgemeine Rahmenbedingungen für das Steuerrecht.

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