Artikel 34 bis 42 (aufgehoben)

(Letzte Aktualisierung: 12.02.2023)

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

3. Abschnitt: Der Senat
(Aufgehoben zum 01.01.2000)


Art. 34

Der Senat ist die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes.


Art. 35

Der Senat besteht aus 60 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus 11 Vertretern der Land- und Forstwirtschaft;
2. aus 5 Vertretern der Industrie und des Handels;
3. aus 5 Vertretern des Handwerks;
4. aus 11 Vertretern der Gewerkschaften;
5. aus 4 Vertretern der freien Berufe;
6. aus 5 Vertretern der Genossenschaften;
7. aus 5 Vertretern der Religionsgemeinschaften;
8. aus 5 Vertretern der Wohltätigkeitsorganisationen;
9. aus 3 Vertretern der Hochschulen und Akademien;
10. aus 6 Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände.


Art. 36

(1) Die Senatoren werden von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts nach demokratischen Grundsätzen gewählt; die Vertreter der Religionsgemeinschaften werden von diesen bestimmt.

(2) Zum Senator kann nur ein wahlfähiger Staatsbürger berufen werden, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Er soll sich durch Rechtlichkeit, Sachkenntnis und Erfahrung auszeichnen.


Art. 37

(1) Die Senatoren bleiben sechs Jahre im Amt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten Senatoren aus und findet eine neue Wahl statt.

(2) Wiederberufung ist zulässig.


Art. 38

(1) Die Senatoren können nicht zugleich Mitglieder des Landtags sein.

(2) Für die Mitglieder des Senats gelten sinngemäß die Vorschriften der Art. 27 mit 31.


Art. 39

Der Senat kann Anträge und Gesetzesvorlagen unmittelbar oder durch die Staatsregierung an den Landtag bringen. Die Staatsregierung hat die Anträge und Vorlagen des Senats ungesäumt dem Landtag vorzulegen.


Art. 40

Der Senat ist dazu berufen, zu den Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutachtlich Stellung zu nehmen. Die Staatsregierung soll diese Stellungnahme bei allen wichtigen Angelegenheiten einholen; sie muß es tun bei dem Gesetz über den Staatshaushalt, bei verfassungsändernden Gesetzen und bei solchen Gesetzen, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.


Art. 41

(1) Die vom Landtag beschlossenen Gesetze sind dem Senat noch vor der Veröffentlichung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Der Senat kann gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats begründete Einwendungen erheben und sie dem Landtag zuleiten. Hat der Landtag ein Gesetz für dringlich erklärt, so beschränkt sich diese Frist auf eine Woche. Der Landtag beschließt darüber, ob er den Einwendungen Rechnung tragen will.


Art. 42

Die sonst noch erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch über die Berufung der Senatoren, werden durch Gesetz getroffen. Dieses Gesetz hat bis zur ordnungsgemäßen Bildung der zuständigen Körperschaften zu bestimmen, daß an Stelle der Wahl durch diese Körperschaften die Wahl durch den Landtag unter Berücksichtigung der Vorschläge der Körperschaft erfolgt.

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