Artikel 1 bis 12

(Letzte Aktualisierung: 26.10.2022)

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

1. Abschnitt: Die Grundlagen des Bayerischen Staates


Art. 1

(1) Bayern ist ein Freistaat.

(2) Die Landesfarben sind Weiß und Blau.

(3) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

Erläuterungen zu Art. 1 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der erste Satz der Bayerischen Verfassung legt den Begriff fest, unter dem Bayern allgemein bekannt ist: Freistaat. Ursprünglich bedeutete diese Bezeichnung nichts anderes als Republik, also einen Staat ohne Monarchen an der Spitze. Mittlerweile hat sich dieser Begriff jedoch weitgehend verselbstständigt und steht heute für das Verständnis Bayerns als einem ganz besonderen, selbstbewussten Land.

Art. 1 Abs. 2 BV legt die Landesfarben weiß-blau fest.

Das in der Verfassung noch als Landeswappen bezeichnete Wappen ist unter der Bezeichnung Staatswappen im Wappengesetz festgelegt. Dieses unterscheidet zwischen dem kleinen Staatswappen (Rautenschild mit Krone) und dem großen Staatswappen, in dem alle Landesteile symbolisiert sind und das zusätzlich von zwei bayerischen Löwen gehalten wird.


Art. 2

(1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

(2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.

Erläuterungen zu Art. 2 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Bezeichnung als Volksstaat hat für sich gesehen keine Bedeutung. In Verbindung mit dem zweiten Satz von Art. 2 Abs. 1 BV ergibt sich aber ein umfassendes Bekenntnis dazu, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Jede staatliche Entscheidung hat, zumindest indirekt, ihre Wurzel in der Entscheidung des Volkes.

Absatz 2 legt dazu fest, dass das Volk nicht jede staatliche Entscheidung selbst trifft, sondern über Wahlen und Abstimmung handelt. Beide Formen der Mitbestimmung sind grundsätzlich gleichwertig, es ist also nicht weniger demokratisch, wenn die Bürger ihre Vertreter (Abgeordnete, Bürgermeister etc.) wählen und diese dann die Sachentscheidung treffen.


Art. 3

(1) Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl.

(2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. Er fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land.

Erläuterungen zu Art. 3 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Rechtsstaat, Kulturstaat und Sozialstaat definieren grundlegende Staatsfunktionen, aus denen sich aber nur sehr indirekt bestimmte Rechte herleiten lassen. Bspw. bedeutet „Kulturstaat“ nicht, dass jede in der Kultur tätige Person Anspruch auf Förderung hätte.

Abs. 2 Satz 1 verlangt vom Staat den Schutz der Umwelt und der einheimischen Kultur. In Satz 2 wird eine besondere Ausprägung des Gleichheitsgedankens formuliert, wonach die Lebensbedingungen im ganzen Land – bei aller naturgemäßen Unterschiedlichkeit – gleichwertig sein sollen.


Art. 3a

Bayern bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Bayern arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen.

Erläuterungen zu Art. 3a BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Bekenntnis zu Europa. Betont wird jedoch der Gedanke der Subsidiarität und der bleibenden Eigenständigkeit Bayerns.


Art. 4

Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.

Erläuterungen zu Art. 4 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Dieser Artikel stellt klar, dass die Staatsgewalt direkt und indirekt ausgeübt wird.


Art. 5

(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Erläuterungen zu Art. 5 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 5 BV legt die Staatsgewalten der Bayerischen Verfassung fest. Dabei wird die klassische Dreiteilung in Legislative (Abs. 1), Exekutive (Abs. 2) und Judikative (Abs. 3) beibehalten. Bis auf die Staatsregierung wird aber kein Verfassungsorgan ausdrücklich beim Namen genannt.


Art. 6

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung;
4. durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

Erläuterungen zu Art. 6 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 6 BV ist voll gültiges Verfassungsrecht. Auch der nach Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung erfolgte Beitritt Bayern zur Bundesrepublik ändert hieran nichts.

Die Länderstaatsangehörigkeiten werden vom Grundgesetz nicht geregelt. Die Länder dürfen also ihre eigenen Staatsangehörigkeiten einführen.

Allerdings sind die Deutschen gemäß Art. 33 Abs. 1 GG und Art. 8 BV gegenüber Bayern gleichberechtigt.

Mehr dazu:


Art. 7

(1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.

(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

Erläuterungen zu Art. 7 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 7 BV definiert die Rechte der Staatsbürger genauer. Zunächst (Abs. 1) wird festgelegt, dass es keine Unterschiede zwischen den Staatsbürgern gibt und das Bürgerrecht mit 18 Jahren beginnt. Danach wird, in Überschneidung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 4, die direkt und indirekte Ausübung der Staatsgewalt durch die Bürger festgeschrieben. Abs. 3 ermöglicht es, die staatsbürgerlichen Rechte davon abhängig zu machen, dass der Bürger seit mindestens einem Jahr in Bayern lebt; davon hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.


Art. 8

Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.

Erläuterungen zu Art. 8 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Mit Art. 8 stellt die Bayerische Verfassung sicher, dass auch die deutschen Staatsbürger, die vor Gründung der Bundesrepublik aus bayerischer Sicht noch nicht unmittelbar „Inländer“ waren, die Bürgerrechte in Bayern ausüben konnten.


Art. 9

(1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.

(2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen.

Erläuterungen zu Art. 9 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Absatz 1 legt die bayerischen „Kreise“ fest. Diese Kreise werden im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im neueren Gesetzesrecht als Bezirke bezeichnet. Auch die Bezeichnung „Regierungsbezirke“ ist insoweit ungenau, da diese „Kreise“ eigentlich die Bezirke als Selbstverwaltungskörperschaft sind, nicht die Regierungsbezirke als Untergliederungen der Zentralregierung.

Absatz 2 führt weiter aus, dass die „Kreise“ in Bezirke und kreisunmittelbare Städte – heutige Bezeichnung: Landkreise und kreisfreie Städte – eingeteilt sind.


Art. 10

(1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper.

(2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

(3) Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der Staatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.

(4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.

Erläuterungen zu Art. 10 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 10 Abs. 1 BV legt fest, dass auch die Landkreise und Bezirke Teil der kommunalen Ebene („Gemeindeverband“) sind. Sie verwalten innerhalb der gesetzlichen Festlegungen (Abs. 2 und 3) selbst. Was genau mit der zu verhindernden „Verödung“ (Abs. 4) gemeint ist, bleibt unklar.


Art. 11

(1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon machen bestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete).

(2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.

(3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.

(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.

(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.

Erläuterungen zu Art. 11 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 11 BV behandelt die Kommunen im eigentlichen, engsten Sinne, also die Städte, Märkte und Gemeinden.

Abs. 1 bestimmt, dass das Staatsgebiet aus Gemeinden und gemeindefreien Gebieten besteht.

Abs. 2 erkennt die Gemeinden als konstitutive („ursprüngliche“) Körperschaften an: Nicht der Staat hat sich in Gemeinden eingeteilt, sondern die Gemeinden bilden zusammen den Staat. Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörperschaft, regeln also ihre Angelegenheiten selbst. Hierfür wählen die Bürger besondere Organe, nämlich den Bürgermeister und die Gemeinderäte. Ergänzend dazu findet Abs. 4 noch einige lobende Worte für die Funktion der Gemeinde im demokratischen Staat.

Neben den eigenen Angelegenheiten kann der Staat den Gemeinden auch noch weitere Aufgaben übertragen (Abs. 3).

Die staatsbürgerlichen Rechte gelten auch auf Gemeindeebene (Abs. 5).


Art. 12

(1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum Staatsvermögen gezogen werden. Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.

(3) Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Erläuterungen zu Art. 12 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 12 BV regelt in groben Zügen die Gemeindeverfassung.

Demnach gelten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze auch hier. Dies ist die allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Verhältniswahl gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1.

Der Staat darf den Gemeinden ihr Vermögen nicht entziehen.

Und Bürgerbegehren sowie Bürgerentscheide werden verfassungsrechtlich garantiert, in ihren näheren Ausformungen dann aber gesetzlich festgelegt.

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