Artikel 178 bis 188

(Letzte Aktualisierung: 14.09.2022)

Schluß- und Übergangsbestimmungen


Einführung zu den Schluss- und Übergangsbestimmungen der Bayerischen Verfassung von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der letzte Hauptteil der Bayerischen Verfassung wird offiziell nicht ausdrücklich als solcher benannt, sondern nur noch mit seiner Überschrift bezeichnet. Er beinhaltet zum einen Vorschriften, die nur in der unmittelbaren Nachkriegszeit Bedeutung hatten (Art. 178, 180), zum anderen Vorschriften über die Geltung alten Rechts bzw. die Schaffung neuen Rechts (Art. 182 bis 186) und schließlich auch Artikel dauerhafter Bedeutung (Art. 179, 181, 187, 188).


Art. 178

Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.

Erläuterungen zu Art. 178 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Beim Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung 1946 gab es keinen organisierten und politisch handlungsfähigen deutschen Staat mehr. Die Besatzungsmächte führten die Staatsgeschäfte in ihren jeweiligen Zonen und leiteten die Gründung von Ländern in die Wege.

Die Bayerische Verfassung war damit die Verfassung für einen souveränen bayerischen Staat. Allerdings sah die Verfassung in Art. 178 bereits vor, dass Bayern einem kommenden deutschen Staat, falls es wieder einen solchen geben sollte, freiwillig beitreten würde.


Art. 179

Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.

Erläuterungen zu Art. 179 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Dieser Artikel bestimmte, dass die im Senat vertretenen Institutionen keine staatlichen Verwaltungseinheiten sind. Nach Aufhebung des Senats ist der Artikel gegenstandlos.


Art. 180

Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-Zone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.

Erläuterungen zu Art. 180 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Eine reine Übergangsbestimmung, die die Übertragung einzelner Kompetenzen auf länderübergreifende Organe ermöglichte.


Art. 181

Das Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt unberührt.

Erläuterungen zu Art. 181 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Klarstellung, dass Staatsverträge abgeschlossen werden können.


Art. 182

Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesonders die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925 bleiben in Kraft.

Erläuterungen zu Art. 182 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Weitergeltung der früheren Staatsverträge, insbesondere der Konkordate aus der Weimarer Republik.


Art. 183

Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.

Erläuterungen zu Art. 183 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.


Art. 184

Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.

Erläuterungen zu Art. 184 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Klarstellung, dass die bisherigen Gesetze (vor allem von Militärregierung und Besatzungsbehörden) zur Entnazifizierung weiter gelten.


Art. 185

Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.

Erläuterungen zu Art. 185 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Bezirke werden wieder eingeführt.


Art. 186

(1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.

(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

(3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

Erläuterungen zu Art. 186 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Verfassung ersetzt diejenigen von 1919 (sog. Bamberger Verfassung). Ansonsten bleiben alle Rechtsnormen und behördlichen Verfügungen in Kraft, soweit sie nicht verfassungswidrig sind.


Art. 187

Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.

Erläuterungen zu Art. 187 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Selbsterklärend. Amtsträger müssen ihre Treue zur Verfassung per Eid bekräftigen.


Art. 188

Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.

Erläuterungen zu Art. 188 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Bestimmung wirkt etwas anheimelnd. Dahinter steht die Überlegung, dass die Bürger auch wissen sollen, was in der Verfassung ihres Landes steht, und sie ihre Rechte kennen sollen. Tatsächlich bekommen bayerische Schüler immer noch ein Druckexemplar der Verfassung ausgehändigt, meist in einem Buch zusammen mit dem Grundgesetz. Viel größere praktische Bedeutung haben heute freilich die Informationsmöglichkeit im Internet – so wie diese Homepage.

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