Artikel 43 bis 59

(Letzte Aktualisierung: 11.01.2023)

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

4. Abschnitt: Die Staatsregierung


Art. 43

(1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.

(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.

Erläuterungen zu Art. 43 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Zusammensetzung der Staatsregierung.


Art. 44

(1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er muß zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen. Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. Bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten über. Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.

(4) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.

(5) Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtagspräsident den Landtag auflösen.

Erläuterungen zu Art. 44 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Regelung in Art. 44 Abs. 3 Satz 2 ist eine spezifisch bayerische Verfassungsnorm. Sie verpflichtet den Ministerpräsidenten zum Rücktritt, sobald er nicht mehr vertrauensvoll mit dem Landtag zusammenarbeiten kann.

Damit ist ein explizites Misstrauensvotum zwar nicht vorgesehen. Allerdings könnte der Landtag einen Beschluss fassen, wonach er eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerpräsident für unmöglich ansieht. Rechtsfolge wäre dann kein automatischer Amtsverlust, aber der Landtag könnte vom Verfassungsgerichtshof feststellen lassen, dass der Ministerpräsident zurücktreten muss.


Art. 45

Der Ministerpräsident beruft und entläßt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre.

Erläuterungen zu Art. 45 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Regierungsbildung bedarf der Zustimmung des Landtags.


Art. 46

Der Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der Staatsminister.

Erläuterungen zu Art. 46 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Ein Staatsminister ist zugleich stellvertretender Ministerpräsident.


Art. 47

(1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.

(2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(3) Er vertritt Bayern nach außen.

(4) Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus.

(5) Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.

Erläuterungen zu Art. 47 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die frühere Bestimmung in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 BV („Der Vollzug der Todesstrafe bedarf der Bestätigung der Staatsregierung.“) wurde im Jahr 1998 aufgehoben. Auch vorher war er bedeutungslos, da Strafrecht Bundessache ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Im Bundesrecht sieht Art. 102 GG vor, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. Auch im StGB ist die Todesstrafe nicht vorgesehen.

Vorher statuierte die Vorschrift aber auch nicht die Zulässigkeit der Todesstrafe, sondern legte eine Sicherheitsvorkehrung für den Fall fest, dass es sie gibt. Auch ein rechtskräftiges Todesurteil durfte nur mit Zustimmung der Staatsregierung vollstreckt werden – diese Sicherheitsvorkehrung gibt es nun nicht mehr. Sollte die Bundesrepublik die Todesstrafe wieder einführen, wäre sie auch in Bayern ohne Weiteres vollstreckbar.

Zudem entscheidet der Ministerpräsident formal gesehen über Gnadengesuche. Diese Kompetenz wird allerdings an die Staatsanwaltschaften weiter übertragen.


Art. 48

(1) Die Staatsregierung kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht der öffentlichen freien Meinungsäußerung (Art. 110), die Pressefreiheit (Art. 111), das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 112) und die Versammlungsfreiheit (Art. 113) zunächst auf die Dauer einer Woche einschränken oder aufheben.

(2) Sie hat gleichzeitig die Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von allen getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder teilweise aufzuheben. Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen Maßnahmen, so wird ihre Geltung um einen Monat verlängert.

(3) Gegen die getroffenen Maßnahmen ist außerdem Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof zulässig; dieser hat innerhalb einer Woche wenigstens eine vorläufige Entscheidung zu treffen.

Erläuterungen zu Art. 48 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Notstandsregelung mit Kontrollrechten des Landtags sowie des Verfassungsgerichtshofs. Diese ist bisher nicht relevant geworden.


Art. 49

Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.

Erläuterungen zu Art. 49 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Ministerpräsident legt den Zuschnitt der Ressorts fest. Dies bedarf der Zustimmung des Landtags.


Art. 50

Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.

Erläuterungen zu Art. 50 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Keine wesentliche über Art. 49 hinausgehende Bedeutung.


Art. 51

(1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(2) Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Erläuterungen zu Art. 51 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten und eigene Verantwortung der Minister (Abs. 1). Die Staatssekretäre unterliegen den Weisungen des jeweiligen Ministers (Abs. 2).


Art. 52

Zur Unterstützung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben besteht eine Staatskanzlei.

Erläuterungen zu Art. 52 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Staatskanzlei als zentrale Koordinierungsinstitution.


Art. 53

Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.

Erläuterungen zu Art. 53 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Geschäftsordnung der Staatsregierung trennt die Zuständigkeitsbereiche voneinander ab.


Art. 54

Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.

Erläuterungen zu Art. 54 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Mehrheitsprinzip bei Beschlussfassungen der Staatsregierung.


Art. 55

Für die Geschäftsführung der Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende Grundsätze:
1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassung, den Gesetzen und dem Haushaltsplan geführt.
2. Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.
3. Die Staatsregierung beschließt über alle dem Landtag zu unterbreitenden Vorlagen. Die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung bleibt einer Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung auf gesetzlicher Grundlage vorbehalten.
4. Die Staatsregierung ernennt die leitenden Beamten der Staatsministerien und die Vorstände der den Ministerien unmittelbar untergeordneten Behörden. Die übrigen Beamten werden durch die zuständigen Staatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt.
5. Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung und den zuständigen Staatsministerien untergeordnet. Den Staatsministerien obliegt auch im Rahmen der Gesetze die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
6. Jeder Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Behörden und Beamten seines Geschäftsbereichs aus.
7. Jeder Staatsminister entscheidet über Verwaltungsbeschwerden im Rahmen seines Geschäftsbereichs.

Erläuterungen zu Art. 55 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Rahmenvorschriften für die Geschäftsordnung.


Art. 56

Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf die Staatsverfassung.

Erläuterungen zu Art. 56 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Vereidigung der Staatsregierung.


Art. 57

Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist.

Erläuterungen zu Art. 57 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Berufliche Inkompatibilitäten für die Mitglieder der Staatsregierung.


Art. 58

Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch Gesetz geregelt.

Erläuterungen zu Art. 58 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Finanzielle Ausstattung der Regierungsmitglieder.


Art. 59

Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.

Erläuterungen zu Art. 59 BV von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Möglichkeit der Ministeranklage.

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